Merkblatt für Fertigstellungsanzeigen

 gemäß § 30 Bauordnung 2014

Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerkes und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauwerkes vorgelegt wird. Anzeigepflichtige Abweichungen sind in dieser Anzeige darzustellen.

Wenn Sie daher im Besitze einer aufrechten baubehördlichen Bewilligung sind und dieses bewilligte Bauvorhaben fertiggestellt haben, ist dies der Baubehörde anzuzeigen.

Hierfür steht das Online-Formular „Fertigstellungsanzeige“ zur Verfügung.

Haben Sie im Zuge der Errichtung des Bauvorhabens anzeigepflichtige Abweichungen durchgeführt, so sind diese in der Fertigstellungsanzeige anzuführen.

Folgende Beilagen sind der Anzeige anzuschließen:

  • bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens (2-fach)
  • bei anzeigepflichtigen Abweichungen ein Bestandsplan (2-fach)
  • eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerkes
  • die im Baubewilligungsbescheid vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen (z.B.: Sicherheitsprotokoll über die ordnungsgemäße Ausführung der Elektroinstallationen, Rauchfangbefund und/oder Eignungsbefund ...)

Können keine oder keine ausreichenden Unterlagen, insbesondere keine Bescheinigung des Bauführers, vorgelegt werden, hat der Bauherr eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung von einem hierzu Befugten durchführen zu lassen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Ist die Fertigstellungsanzeige nicht vollständig, gilt sie als nicht erstattet.