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Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung von Gemeindestraßen ist eine Sondernutzung und bedarf der Zustimmung der Stadtgemeinde.Sie wird in Form einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Gemeinde und Sondernutzer erteilt.
Rechtsgrundlage: NÖ Straßengesetz 1999, LGBl. 8500
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