Ratsprotokoll vom 12. April 1718
Vor 300 Jahren: Strafe für Wirte, die fremdes Bier ausschenken
In seiner Sitzung vom 12. April 1718 befasste sich der Rat der Stadt Zwettl mit einer Angelegenheit, welche das gemeindeeigene Brau- und Schankhaus und drei Zwettler Wirte bzw. Buschenschänker betraf. Neuerlich waren der Besitzer des Schildwirtshauses Zum Schwarzen Adler (Landstraße 52) Georg Zinner (auch Zünner oder Zyner), der ehemalige Kuchl-Gärtner des Stiftes Zwettl Mathias Fuchs (Neuer Markt 6) und der Zimmermann Thomas Schmuz (Landstraße 49) dabei betreten worden, dass sie in ihren Häusern nicht das Bier aus dem städtischen Brauhaus (Landstraße 24) ausschenkten, wie es eigentlich vorgeschrieben war, sondern ihren Gästen fremdes Bier verabreichten, zum Beispiel solches aus der Brauerei des Mathias Weinmayr (Landstraße 29). Das Stadtgericht wies darauf hin, dass die drei Beschuldigten damit gegen ein wiederholt ausgesprochenes Verbot verstoßen hatten, noch dazu, wo im städtischen Brauhaus zu dieser Zeit genügend Bier vorhanden war, das vom Stadtrichter und den Ratsherren persönlich verkostet und für sehr gut befunden worden war. So verurteilte man die Missetäter, wie schon mehrmals vorher angedroht, zu einer Geldstrafe von je 1 Gulden und 30 Kreuzern. Außerdem sollten sie erst dann aus dem Gerichtsgebäude freigelassen werden, wenn sie ihre Strafe bezahlt hatten.
Es handelte sich hier um eine durchaus empfindliche Strafe, denn für 1 ½ Gulden (= 1 Gulden und 30 Kreuzer) bekam man damals in Zwettl 30 Maß Bier, das sind umgerechnet immerhin rund 42,4 Liter.
Hier der Text in Transkription:
Umb willen der Schwartzatler, wie auch der Matthias Fuchs, und der Schmuz zimmermann sich yber schon so öffters beschehenes verbott, abermahl fräventl. undterstandten, widerumben frembtes bier von Weinmayr, und andern preyern einzuziehen, da doch auf gm. statt schenkhhauß recht guettes bier zu bekhomben und annoch verhandten, wie es der hr. Statt Richter und die andern herr, ghrts. beysizer selbsten verkost, und für recht erkhent haben, alß solle ein ieder die vorhin dictirte straff pr. 1 fl 30 kr also gleich erlegen, und nit ehenter auß dem ghrt. hauß komben.
Quelle: Stadtarchiv Zwettl, Ratsprotokoll 13. Sign. 02-13, fol. 146r.