Vor 300 Jahren: Ärger mit den Fleischhauern
Am 5. April 1719 legte der Rat der Stadt Zwettl – wie so häufig – wieder einmal die Fleischpreise fest.
1 Pfund gutes Ochsenfleisch sollte 4 Kreuzer kosten. Für jenes von minderer Qualität und für das Kuhfleisch durfte der Fleischhauer 3 ½ Kreuzer verlangen, ebenso für das Kälberne. Ein Pfund Schweinefleisch aber war mit 5 Kreuzer deutlich teurer.
Wer gegen diese Preisregelung verstieß, musste mit einer Strafe von einem Dukaten rechnen.
Anmerkung:
Im Jahr 1719 entsprach ein Pfund 0,562746 kg.
Im Zuge dieser Preisregelung befasste sich der Rat auch mit einer Beschwerde der Fleischbeschauer. Diese klagten, dass die Fleischhauer schlachten würden, ohne die Fleischbeschauer zu verständigen, was ausdrücklich verboten war. Ganz besonders der Fleischhauer am Neuen Markt (Martin Halmbschlager, Neuer Markt 7) sowie Thomas Bernhard Mayr (Landstraße 31) und Abraham Neundeuffl (Berggasse 4) ließen nicht ordentlich beschauen. Der Rat der Stadt Zwettl trug diesen nachdrücklich, bei einer Strafandrohung von 2 Dukaten auf, jede Schlachtung ordentlich zu melden und das Fleisch beschauen zu lassen. Damals gab es in Zwettl sechs Fleischbeschauer, von denen jeder für einen bestimmten Rayon in der Stadt oder in der Syrnau zuständig war. Mit dem Amt eines Fleischbeschauers, ebenso wie dem des Brot-, Fisch- oder Tuschbeschauers, betraute der Rat der Stadt angesehene Bürger. Diese übten Berufe aus, die mit ihrer Beschautätigkeit nichts zu tun hatten. Sie waren für die Qualitätskontrolle zuständig und hatten damit wichtige Funktionen in der Stadt zu erfüllen.
© Stadtarchiv Zwettl
Der Text in Transkription:
Ist dennen Fleischhaggern das Fleisch gesezt wordten
das Pfund guettes ochsen fleisch pr. 4 xr.
das Schlechte unnd Khüefleisch 3 ½ xr. Bey Straff 1. Duggaten.
das kelberne 3 ½ xr.
das Schweinerne pr. 5 xr.
Die Sambentliche Fleischbschauer Beclagen Sich daß die Fleischhagger ohne Ansagen Schlagen und das Fleisch bevor ab der am Neüen Markht, Thoma Bernhardt Mayr und Abrahamb Neündeüfl nit ordentlich beschauen lassen. Dahero ein Ehrß. Rath Ihnnen mit allen Ernnst und zwar bey zwey Duggaten Straff auferlegt wordten, daß sie ein Jedes Stk. ordentlich ansagen und bschauen lassen.
Quelle:
Stadtarchiv Zwettl, Ratsprotokolle, Sign. 02- 13, fol. 163r.