Vor 300 Jahren
Catharina gegen Catharina, zwei streitbare Frauen
Am 8. April 1721 brachte der Zwettler Ratsbürger Ferdinand Hueber im Namen seiner Ehewirtin, wie man damals sagte, damit war seine Ehefrau Catharina gemeint, vor dem Stadtgericht Zwettl Klage gegen den Schuhmacher Michael Engelbrechtsmüller und dessen Gattin ein, die ebenfalls Catharina hieß. Bemerkenswert ist zunächst einmal, dass sich damals Frauen vor Gericht durch ihre Ehemänner, Väter, Vormunde oder andere Mannspersonen vertreten lassen mussten. Frauen hatten also keineswegs die gleichen Rechte wie Männer.
Hueber war Sattler und besaß ein Haus in der Landstraße, das heute die Nummer 13 trägt. Engelbrechtsmüller bewohnte ein Haus in der damaligen Badgasse, heute Babenbergergasse 3. Ferdinand Hueber brachte vor, dass die Engelbrechtsmüllerin seine Gattin eine Hühnerdiebin und auch eine Großlocherte genannt habe. Der Streit zwischen den zwei Frauen ging hin und her. Die Beklagte rief der Hueberin unter anderem zu, sie solle nur hinuntergehen in die Badgasse, und ihr Mann und ihr Sohn würden ihr schon sagen, was für eine Hure sie sei. Tatsächlich ging die Sattlerin die Badgasse hinunter, wo ihr auch schon der Engelbrechtsmüller entgegen kam und auf sie einschlug. Die Hueberin aber wehrte sich und zerschlug einen leeren Krug, den sie gerade bei sich trug, auf dem Kopf des Schusters.
Nachdem der Rat der Stadt die Anklage des Sattlers und die Verteidigung Engelbrechtsmüllers gehört hatte, fällte er folgenden Urteilsspruch: Da sowohl die Frau des Schusters mit ihren Beschimpfungen als auch ihr Mann mit seinen Schlägen schwer gefehlt hatten, zumal sie den Vorwurf, dass die Hueberin eine Diebin und Hure sei nicht beweisen konnten, musste Engelbrechtsmüller im Namen seiner Ehefrau dem Kläger und seiner Hauswirtin mit zwei ehrlichen Bürgern Abbitte leisten. Wegen der Schläge aber sollte er in den Arrest gehen und seine Frau wurde mit der Fidel bestraft.
Damit der Streit zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder aufflammte, wurde er mit drei Dukaten verpönt. Das heißt, sollte einer der Kontrahenten den Streit nochmals aufrühren, würde er mit der hohen Gerichtsstrafe von drei Dukaten belegt werden.
Das Stadtgericht war grundsätzlich fast immer bemüht, solche Streitigkeiten möglichst zu schlichten und nicht eskalieren zu lassen, schließlich war man daran interessiert, dass in der Stadt Ruhe und Eintracht herrschte. Der Beklagte musste immer seine Vorwürfe beweisen, was meist unmöglich war, da sie fast immer im Zorn ausgestoßen worden und meist aus der Luft gegriffen waren, wie offensichtlich auch in unserem Fall. Die Streitparteien sollten sich versöhnen, der Schuldige musste Abbitte leisten (sich entschuldigen), manchmal – wie auch in vorliegendem Fall – mit mehreren ehrenhaften Männern als Zeugen, die nicht immer ganz leicht aufzubringen gewesen sein mögen.
In dem Streitfall zwischen Hueber und Engelbrechtsmüller fiel das Urteil aber doch relativ streng aus, da der Schuhmacher wegen der Schläge, die er der Frau des Klägers versetzt hatte, in den Arrest musste und seine Gattin mit der Fidel bestraft wurde. Dabei legte der Gerichtsdiener der Verurteilten das Schandholz um, das den Nacken und die beiden Hände fixierte, damit wurde sie meist durch die Stadt geführt, zur Schau gestellt und dem Spott der Bevölkerung ausgesetzt. Eine sehr empfindliche Ehrenstrafe. Ob auf die Strafbemessung die Stellung des Sattlers Hueber als Mitglied des Inneren Rates der Stadt Einfluss hatte, lässt sich nicht seriös sagen. Auch die Ursachen für den heftigen Konflikt zwischen den beiden Frauen liegen völlig im Dunklen.
Sign.02-013, fol. 217v.
Transkription des Textes
Clag
Auf beschehene clag hr. Ferdinand Hueber rathsburger und satler alhier in nahmben seiner ehewürthin, contra Michael Englbrechtsmillner und sein weib, umb willen diese die clägerin, nicht allain eine hienner dieppin, sondtern auch eine groß lochete, hin die andere her gescholten, sie soll nuhr hinab gehen ihr mann und bueb wirdt ihr schonn sagen was sie für ein hur ist, woryber die satlerin hinab gehen unnd ihren mann es clagen wollen, der ihr aber schonn im baadtgässl begegnet, und gleich auf sie zuegeschlagen, worauf die satlerin ihm den lähren krueg auf den kopff geschlagen, nach genuegsamber clag und anthwortt gibt ein ehrs. rath zu abschiedt, es hab sowohl die schuesterin mit dem injury wortten alß auch Ihr mann mit dem straichen gefelt und weillen sie Ihr weder ein diebb noch huren stukh erweisen khönnen, das der Englbrechtsmillner in nahmben seines weib dem herrn clähger und seiner haußwürthin mit zway ehrlichen burgern abbitten wegen des yblen tractaments in arrest gehen, unnd sein weib die fiedl zur straff tragen, pöehnfahl hieryber welcher thaill etwas äffern soll, 3 duggaten, act. ut supra.
StAZ, RP 13, Sign. 02-013, fol. 217v