Thema des Monats Mai 2023

Veröffentlichungsdatum01.05.2023Lesedauer2 Minuten

Vor 300 Jahren: Ärger mit den Fischgründen

In früherer Zeit war wegen der strengen kirchlichen Fastengebote Fisch ein wichtiges und gefragtes Nahrungsmittel. Viel Fisch wurde aus Böhmen importiert, aber auch die heimischen Gewässer konnten immer wieder als Revier zur Bereicherung des Mittagstisches dienen. Allerdings durfte man auch in der Frühen Neuzeit nicht ohne weiters in jedem beliebigen Gewässer fischen. Auch schon im 16., 17. und 18. Jahrhundert war das Fischereirecht reglementiert und die einzelnen Gewässer gehörten ganz bestimmten Grundherrschaften. In Zwettl boten sich vor allem die Flüsse Kamp und Zwettl als Fischgründe an, aber wohl auch die mit Wasser gefüllten Stadtgräben und ganz besonders der große Stadtteich, den man unmittelbar östlich an der Stadtmauer angelegt hatte. Dieser Stadtteich war vom Kamp durch einen Damm getrennt, auf dem ein Fahrweg verlief, die heutige Gartenstraße. All diese Gewässer lagen im Herrschaftsbereich der Stadt Zwettl, die hier das Fischereirecht besaß. Allerdings durfte dieses Recht keineswegs von allen Stadtbewohnern uneingeschränkt genützt werden.

In den Stadtteich wurde immer wieder Fischbrut eingesetzt, vor allem junge Forellen und Karpfen, die man aus Böhmen bezog. Der Teich lieferte meist auch beachtlichen Ertrag. Hier war das Fischen allerdings nur der Stadtelite, den Mitgliedern des Rates gestattet. Andere Stadtbewohner, die hier beim Fischen ertappt wurden, hatten mit einer Geldstrafe von einem Taler zu rechnen. Sie mussten sich mit der Zwettl als Fischwasser begnügen. Die Zwettl war also das Gewässer, in dem auch „gewöhnliche“ Stadtbewohner fischen durften, allerdings mit gewissen Auflagen. So war beispielsweise das Fischen bei Nacht mit Licht verboten, auch die Verwendung von Harpunen (Fischspeeren) war verboten.

Am 1. Mai des Jahres 1723, dem Fest der Apostel Philippus und Jacobus, hatte man mehrere Männer erwischt, die während der heiligen Messe bei der großen Brücke in die Syrnau mit Fischspeeren gefischt hatten. Sie wurden vor Gericht gestellt und zu empfindlichen Geld- und teilweise auch Arreststrafen verurteilt.

Am 4. Mai 1723 erinnerte der Stadtrat zum wiederholten Male die Bevölkerung daran, dass nur seinen Mitgliedern das Fischen am Damm gestattet war. Zuwiderhandelnde mussten mit empfindlichen Geldstrafen rechnen.


Ratsprotokoll 13, Sign. 02-013, fol. 274r

Transkription, StAZ, Ratsprotokoll 13, Sign. 02-013, fol. 274r

Straff

Umb willen der alte Pfann am tag St. Phillippi und Jacobi dem jungen Mayr und Weinmayr gesagt, das bey der grossen brukhen vill fisch stehen, sie beede aber, unter wehrenter wandlung mit dem wurffgahrn eingeworffen, alß soll jeder 1 duggaten straff geben, unnd der Pfann in keller arrest gehen auf ihr bitten ist auf 1 fl 30 kr gelassen, der Weinmayr in arrest gangen.

Ratsprotokoll 13, Sign. 02-013, fol. 271v

Transkription, StAZ, Ratsprotokoll 13, Sign. 02-013, fol. 271v

Wegen des fischen am tamb, welches wasser Je und allezeith dem rath vorbehalten gewesen, ist dennen burgern verpothen wordten, zu fischen, sondtern sich allein der zwettl bediennen, bey 1 thaller straff.