Mit Beschluss der NÖ Landesregierung vom 22. Oktober wurden die Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendungen von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 (sog. „1. Wolf-Verordnung“) und die Verordnung betreffend vorübergehende Ausnahmen von Verboten nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 in Bezug auf nicht jagdbares Haarwild (sog. „2. Wolf-Verordnung“) novelliert.
Mensch und Tier besser vor Wölfen schützen
Die verschärfte Wolfsverordnung setzt klare Maßnahmen, um Mensch und Nutztier besser vor Wolfsvorfällen zu schützen. Insbesondere sollen die erweiterten Annäherungsgebiete und die erleichterten Entnahmebedingungen für problematische Wölfe die Sicherheit im ländlichen Raum erhöhen.
Eine der zentralen Anpassungen betrifft die Annäherungsgebiete. Bislang durften sich Wölfe Siedlungsgebieten nicht näher als 100 Meter annähern. Die neue Verordnung dehnt den Schutzbereich nun auch auf bewohnte Gebäude, Stallungen und Gehöfte in Streulagen aus.
Die Verordnung ermöglicht nunmehr auch eine schnellere Reaktion bei Nutztierrissen. Wenn ein Wolf ein sachgerecht geschütztes Nutztier reißt und weiterhin eine Bedrohung für Nutztiere darstellt, darf er sofort durch den Jäger entnommen werden. Das Abwarten weiterer Vorfälle ist nicht erforderlich.
Zudem ist die Entnahme, also der Abschuss von Problemwölfen, nunmehr nicht mehr nur im betroffenen Jagdrevier möglich, sondern erstreckt sich auch auf die angrenzenden Jagdreviere.
Die geltenden Voraussetzungen für eine Vergrämung oder Entnahme von Wölfen können Sie hier nachlesen.
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