Badeordnung

(Fachverband der Bäder Österreichs)

Werte Gäste! 

Mit Erwerb einer Eintrittskarte schließen Sie mit der Badeanlage einen Badebesuchsvertrag ab und anerkennen damit die folgende Badeordnung rechtsverbindlich als Vertragsinhalt:

BADEORDNUNG 

1. Pflichten der Badeanlage 

1.1. Gewährung der Benutzung der Anlagen, Gefahrtragung der Gäste 

(1) Die Badeanlage ermöglicht den Gästen, die Einrichtungen der Badeanlage im Rahmen der Vorschriften dieser Badeordnung auf eigene Gefahr zu benützen. 

(2) Es ist weder der Badeanlage noch dem Personal möglich, Badeunfälle generell zu verhüten. Insbesondere tragen die Gäste selbst die mit der Ausübung des auf dem Badegelände ausgeübten Sportes verbundenen Gefahren. 

(3) Gleiches gilt für Verletzungen und sonstige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Gastes durch andere Gäste oder sonstige, nicht zum Personal der Badeanlage gehörende Dritte. 

(4) Die Badeanlage übernimmt gegenüber den Gästen ausschließlich die in der Folge angeführten Pflichten. 

1.2. Öffnungszeiten und Zutrittsgewährung 

(1) Die Badeanlage ist gehalten, den Besuch während der durch Anschlag oder durch das Aufsichtspersonal bekannt gegebenen Öffnungszeiten zu ermöglichen. 

(2) Wird die amtlich zulässige Besucherzahl überschritten, kann die Badeanlage mit Hilfe des zuständigen Personals den Zutritt weiterer Besucher untersagen. In diesen Fällen haben Besuchswillige mit Wartezeiten zu rechnen. 

(3) Die Badeanlage behält sich vor, Personen, deren Zulassung zum Badebesuch bedenklich erscheint, den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren. 

1.3. Zustand und Bedienung der Anlagen 

(1) Die Badeanlage steht dafür ein, dass die Anlagen vorschriftsgemäß errichtet, bedient und gewartet werden. Insbesondere hat die Badeanlage alle geltenden Hygiene- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Weitere Verpflichtungen der Badeanlage bestehen nicht. 

(2) Sobald die Badeanlage von der Störung, Mangel- oder Schadhaftigkeit einer Anlage Kenntnis erlangt, welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleistet, untersagt die Badeanlage umgehend die Benützung der gestörten Anlage oder schränkt ihre Benützung auf gehörige Weise ein. 

(3) Der Gast ist selbst für die Einhaltung von Anordnungen des zuständigen Personals verantwortlich. 

1.4. Kontrolle der Einhaltung der Badeordnung 

Die Badeanlage kontrolliert im Rahmen des Zumutbaren mit Hilfe ihres zuständigen Personals die Einhaltung der Badeordnung durch Gäste und sonstige, sich auf dem Gelände der Badeanlage aufhaltende Personen. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden Personen verwarnt und können erforderlichenfalls des Geländes verwiesen werden. 

1.5. Hilfe bei Unfällen 

Die Mitarbeiter der Badeanlage leiten bei einem Unfall im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich Hilfsmaßnahmen ein. Erste Hilfe Materialien stehen im Bedarfsfall beim Bademeister zur Verfügung. 

1.6. Hilfe bei der Abwehr angezeigter Gefahren 

Wird der Badeanlage, insbesondere dem zuständigen Personal, von Gästen eine drohende Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Gästen glaubhaft gemacht, ist die Badeanlage mit Hilfe ihres Personals im Rahmen des Zumutbaren bemüht, diese Gefahr abzuwenden. 

1.7. Keine Möglichkeit zur Beaufsichtigung von Minderjährigen, Unmündigen, Menschen mit Beeinträchtigungen und Nichtschwimmern

Der Betreiber der Badeanlage und damit sein Personal sind weder in der Lage noch dazu verpflichtet, Kinder, Minderjährige, körperlich und geistig beeinträchtigte Personen und Nichtschwimmer zu beaufsichtigen. 

1.8. Haftung der Badeanlage 

(1) Die Badeanlage haftet nur für solche Schäden, die sie oder ihr Personal dem Gast durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges, und schuldhaftes Verhalten zugefügt hat. 

(2) Die Badeanlage haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Badeordnung, allfälliger sonstiger Benützungsregelungen oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Personals, durch sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Mitverschulden führt zu entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt sinngemäß für allfällige bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängte besondere Benützungsregeln (z.B. für Rutsche, Sprungturm, Sauna etc.) sowie für allfällige Benützungsverbote oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3. Abs.2. 

(3) Die Benutzung von Parkplätzen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Badeanlage ist weder gehalten, Parkplätze zu bewachen noch ihre Flächen und sonstigen Einrichtungen zu warten, um die Fahrzeuge vor Schaden (z.B. durch auf den Flächen befindliche Nägel, Glasscherben oder Schlaglöcher) zu bewahren. 

2. Pflichten der Gäste 

2.1. Eintrittskarten, Schlüssel, Wertkarten, Datenträger; Entgelte 

(1) Die Benützung der Badeanlagen ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte laut Preisliste zulässig. Die Preisliste ist Teil der Badeordnung. 

(2) Eintrittskarten sind während der gesamten Dauer des Badebesuches aufzubewahren. Abhanden gekommene Eintrittskarten werden nicht neu ausgestellt. Der Besucher hat das Bad zu verlassen oder eine neue Eintrittskarte zu lösen. 

(3) Für ausgegebene Schlüssel, Wertkarten oder Datenträger kann aufgrund der geltenden Preisliste eine Kaution verlangt werden, welche bei Rückgabe erstattet und ansonsten einbehalten wird.  

2.2. Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und Menschen mit Beeinträchtigungen 

(1) Für die Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und Menschen mit Beeinträchtigungen haben die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z.B. die Erziehungsberechtigten, Angehörige oder entsprechende Aufsichts-, Betreuungs- oder Pflegepersonen) entsprechend zu sorgen. Minderjährige bis 10 Jahren müssen von einer verantwortlichen Person begleitet werden. 

(2) Diese aufsichtspflichtigen Personen bleiben für die Aufsicht auch dann verantwortlich, wenn sie das Gelände der Badeanlage nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen. 

(3) Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten, sind von den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten. 

2.3. Aufsicht bei Gruppenbesuchen 

(1) In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der hierfür zuständige Funktionär für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein. 

(2) Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal der Badeanlage das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale Badebetrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird. 

(3) Während Betriebszeiten, die ausschließlich Gruppenbesuchen vorbehalten sind, erfolgt keine Aufsicht durch Aufsichtspersonal der Badeanlage. Für die Aufsicht ist in Fällen von Gruppenbesuchen von Schülern die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der hierfür zuständige Funktionär allein verantwortlich.

2.4. Anweisungen des Personals der Badeanlage 

(1) Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des zuständigen Personals der Badeanlage uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn ein Gast der Auffassung sein sollte, die ihm erteilte Anweisung sei nicht gerechtfertigt. 

(2) Wer die Badeordnung bzw. Benützungsverbote für bestimmte Einrichtungen (z.B. Rutsche, Sprungturm, Sauna) oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3.Abs.2 übertritt oder sich den Anweisungen des zuständigen Personals widersetzt, kann ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes von diesem oder einem sonstigen Repräsentanten der Badeanlage aus dem Bad gewiesen werden. 

(3) In besonderen Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen werden. 

(4) Bei nahenden Unwettern sind die Außenschwimmbecken aus Sicherheitsgründen zu verlassen. 

2.5. Hygienebestimmungen 

(1) Die Gäste sind in der gesamten Badeanlage zu größter Sauberkeit verpflichtet, bei mutwilligen Verunreinigungen kann ein Reinigungsentgelt eingehoben werden. Der Barfußbereich darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden.

(2) Die Badeanlage ist mit üblicher, hygienisch einwandfreier Badekleidung (z.B. Badeanzug, Bikini, Badehose udgl.) zu benützen. 

(3) Die Badeanlage darf nicht mit ansteckenden Krankheiten besucht werden. 

(4) Vor jedem Betreten des Beckens ist aus hygienischen Gründen zu duschen. Die Brausen sind nach dem Gebrauch sofort abzudrehen. 

(5) Im Schwimm- und Badebecken sind die Benützung von Seife, Shampoos oder Waschmitteln sowie das Waschen der Badebekleidung untersagt. 

(6) Abfälle (Flaschen, Gläser, Dosen, Papier etc.) sind in den vorgesehenen Abfallbehältern zu entsorgen. 

(7) Das Mitbringen von Tieren in die Badeanlage ist untersagt. 

2.6. Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen 

(1) Jeder Gast ist vor allem im Hinblick auf Lärmentwicklung verpflichtet auf die anderen Gäste Rücksicht zu nehmen. Es ist daher alles zu unterlassen, was andere Gäste belästigt oder gar gefährdet. 

(2) Die Abgrenzungen des Badegeländes dürfen nicht er- und überklettert werden.
Der Zwettlfluss bildet eine natürliche Abgrenzung zum Badegelände; der Fluss und der außerhalb der Abgrenzung des Badegeländes gelegene Uferbereich gehören nicht zum Badeareal.

(3) Alle Anlagen und Einrichtungen des Bades dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden (z.B. Kinderplanschbecken, Nichtschwimmerbereich, Wasserrutschen). 

(4) Die in öffentlichen Einrichtungen üblichen Anstandsregeln sind zu beachten. Jegliche sexuellen und intimen Handlungen sind nicht gestattet und können mit Hausverbot (ohne Erstattung bereits entrichteter Eintrittsgelder) sowie Strafanzeige geahndet werden.

(5) Das Fotografieren und Filmen von Personen ohne deren ausdrückliche Einwilligung ist verboten. 

2.7. Sprungbereich 

(1) Der Sprungbetrieb ist nur in hierfür vorgesehenen Becken oder Beckenteilen und zu den dazu vorgeschriebenen Zeiten gestattet. 

(2) Der Sprungbetrieb kann bei entsprechender Besucherfrequenz eingeschränkt werden. 

(3) Springer haben von sich aus darauf zu achten, dass die anderen Badegäste nicht gefährdet werden. 

(4) Im Sprungbereich haben die im Wasser befindlichen Gäste besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass es aufgrund des Sprungbetriebes nicht zu Gefährdungen der eigenen Person oder anderer Badegäste kommt. Schwimmer und Springer haben aufeinander Rücksicht zu nehmen.

(5) In ausschließlich dafür eingerichteten Sprungbecken oder Beckenteilen ist die Benützung während des Sprungbetriebes von den übrigen Badegästen nur in dem Umfang gestattet, dass ein reibungsloser, die Badegäste nicht gefährdender Sprungbetrieb möglich ist. 

2.8. Benützung von Zusatzeinrichtungen 

(1) Liegestühle, Tischtennisgeräte und andere Einrichtungen können, solange der Vorrat reicht, gegen entsprechende Benützungsgebühr verwendet werden. Die Kinderspielgeräte dürfen nur auf eigene Gefahr benützt werden.

(2) Jeder Gast darf nur eine Sitz- bzw. Liegefläche beanspruchen. Wird diese nicht benützt, ist eine längerfristige Reservierung durch Auflegen von Handtüchern, Taschen und dgl. nicht gestattet – im Bedarfsfall dürfen diese Gegenstände vom Bäderpersonal entfernt werden. 

(3) Für Verlust oder Beschädigung ist Ersatz zu leisten. 

2.9. Einbringung und Verlust von Gegenständen, Abstellen von Fahrzeugen 

(1) Für in das Badegelände eingebrachte Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen. 

(2) Gefundene Gegenstände sind an der Badekasse gegen Bestätigung abzugeben. 

(3) Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände dürfen nur so abgestellt werden, dass der Zugang zum Bad, insbesondere auch im Hinblick für Rettungs-, Feuerwehr- oder Polizeieinsätze, nicht verstellt wird. 

2.10. Meldepflichten / Hilfeleistungspflicht 

(1) Unfälle, Diebstähle sowie Beschwerden sind dem zuständigen Personal oder der Leitung der Badeanlage sofort zu melden. 

(2) Jeder Gast ist verpflichtet, die notwendige erste Hilfe oder andere Hilfestellungen zu leisten. 

2.11. Sonstige gewerbliche Tätigkeit / Werbung / Rauchen

(1) Jede Art von gewerblicher Tätigkeit oder Werbung im Bereich der Badeanlage bedarf der Zustimmung des Eigentümers. 

(2) Das Rauchen ist im gesamten Innenbereich der Badeanlage untersagt. 

Der Bürgermeister

LAbg. Franz Mold