Information für den Bauherrn 
Das Bauwesen im Land Niederösterreich ist in der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, geregelt. Dieses Gesetz ist am 1. Februar 2015 in Kraft getreten.
Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden;
- die Errichtung von baulichen Anlagen;
- die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;
3a. die wesentliche Änderung von Seveso-Betrieben sowie die Änderung des Verwendungszwecks von bestehenden Bauwerken und Anlagen, wodurch ein Seveso-Betrieb entsteht;
3b. die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl der Wohnungen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Änderungen jeweils innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes, wenn dies eine neue Entwicklung in der Nachbarschaft eines Seveso-Betriebes darstellt und die Standortwahl oder die Entwicklung das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern könnte; - die Aufstellung und der Austausch – ausgenommen jener, die nach § 16 Abs. 1 Z 3a meldepflichtig sind – von:
a) Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW,
b) Heizkesseln, die nicht an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind,
c) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW,
d) Blockheizkraftwerken, die keiner elektrizitäts- oder gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, sofern sie der Raumheizung von Gebäuden, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, dienen, sowie die Abänderung von:
e) Feuerungsanlagen nach lit. c, wenn dadurch die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt oder der Brandschutz verletzt werden könnten,
f) mittelgroßen Feuerungsanlagen, sofern sie sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken könnte; - die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
- die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des § 12a Abs. 1 jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung und Abänderung des Bezugsniveaus gemäß § 67 Abs. 3 und 3a auf einem Grundstück im Bauland;
- die Aufstellung von Windkraftanlagen, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken;
- der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
- die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten.
Bei all diesen Vorhaben sind dem Antrag auf Baubewilligung anzuschließen:
- Nachweis des Grundeigentums oder Nachweis der Nutzungsrechte
- Nachweis des Fahr- und Leitungsrechtes, sofern erforderlich
- bautechnische Unterlagen: Bauplan und Baubeschreibung (3-fach), eventuell Teilungsplan, Bezugsniveau
- Energieausweis (3-fach), sofern erforderlich
- Nachweis über die Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme bei Errichtung und größeren Renovierung von Gebäuden
Führt die Vorprüfung zu keiner Abweisung des Antrages hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlichen binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, ansonsten erlischt die Parteistellung.
§ 18 (1a) Bei folgenden Bauvorhaben ist ein vereinfachtes Bauverfahren möglich:
- die Errichtung eines eigenständigen Bauwerks (§ 14 Z 1 und 2) mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m,
- die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m oder einer oberirdischen baulichen Anlage (§ 14 Z 2), deren Verwendung der eines Gebäudes gleicht, mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 50 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m,
2a. die Abänderung von Bauwerken, sofern nicht die Standsicherheit tragender Bauteile beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten (§ 14 Z 3), - die Aufstellung und der Austausch eines Heizkessels mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW einschließlich einer allfälligen automatischen Brennstoffbeschickung (§ 14 Z 4 lit. a und b) oder
- die Aufstellung einer Maschine oder eines Gerätes in baulicher Verbindung mit einem Bauwerk (§ 14 Z 9)
Jeweils eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung und für Vorhaben nach Z 3 überdies ein Typenprüfbericht sind anzuschließen.
Da bei oben genannten Vorhaben seitens der Baubehörde die Nachbarn nicht zu informieren sind, wird empfohlen, dass die Bauwerber selbst die Nachbarschaft vor Baubeginn über das bewilligte Bauvorhaben in Kenntnis setzen.
Baubehörde
Baubehörde 1. Instanz ist der Bürgermeister, Baubehörde 2. Instanz ist der Gemeindevorstand (Stadtrat).
Auf Antrag der Gemeinde können von der Landesregierung Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Der Zwettler Gemeinderat hat von diesem Antragsrecht Gebrauch gemacht und beantragt, dass im Bereich von gewerblichen Betriebsanlagen das Bauverfahren von der Bezirkshauptmannschaft als Gewerbebehörde miterledigt wird. Für alle bewilligungs- und anzeigepflichtigen Vorhaben im Zusammenhang mit gewerblichen Betriebsanlagen ist somit im Bereich der Gemeinde Zwettl die Bezirkshauptmannschaft Zwettl zuständig. Durch diese Verfahrenskonzentration wird eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens sowie eine Zeit- und Kostenersparnis für die betroffenen Gewerbebetriebe bewirkt.
Nachbarn
Nachbarn haben im Bauverfahren nur dann Parteistellung, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den im Gesetz festgelegten Rechten berührt werden. Es sind dies jene Bestimmungen, die die Standsicherheit, die Trockenheit, den Brandschutz und den Schutz vor Immissionen der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten, sowie Vorschriften über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich und die Abstände zwischen den Bauwerken, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der auf dem Nachbargrundstück bestehenden oder zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen.
Bauführer
Für jedes bewilligungspflichtige Vorhaben ist spätestens bei Baubeginn ein Bauführer namhaft zu machen, der gewerberechtlich oder als Ziviltechniker hierzu befugt sein muss. Seine Aufgabe ist es, die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens zu überwachen und zu bestätigen.
Baubewilligung
Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Vorhabens und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die entsprechende Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauwerks vorgelegt wird.
Nähere Details können dem „Merkblatt für Baubewilligungen“ entnommen werden.
Anzeigepflichtige Vorhaben (§ 15)
Neben den bewilligungspflichtigen Vorhaben (s.o.) gibt es auch Vorhaben, die mindestens sechs Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen sind. Es sind dies
- Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen:
a) die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl von Wohnungen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch
- Festlegungen im Flächenwidmungsplan,
- Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
- der Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge oder für Fahrräder,
- der Spielplatzbedarf,
- die Festigkeit und Standsicherheit,
- der Brandschutz,
- die Belichtung,
- die Trockenheit,
- der Schallschutz oder
- der Wärmeschutz betroffen werden könnten;
b) Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, innerhalb eines Abstandes von 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze;
c) die Abänderung oder ersatzlose Auflassung von Pflichtstellplätzen (§ 63 und § 65);
d) die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsbereichen;
e) die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger;
f) die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten;
g) die nachträgliche Konditionierung oder die Änderung der Konditionierung von Räumen in bestehenden Gebäuden ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung (z. B. Beheizung bisher unbeheizter oder nur geringfügig temperierter Räume); - Vorhaben mit geringfügigen baulichen Maßnahmen:
a) die Aufstellung von begehbaren Folientunnels für gärtnerische Zwecke;
b) die temporäre Aufstellung von nicht ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² sowie von mobilen Geflügelställen jeweils auf demselben Grundstück;
c) die Herstellung und Veränderung von Grundstücksein- und -ausfahrten im Bauland;
d) die nachträgliche Herstellung einer Wärmedämmung bei Gebäuden;
e) die Aufstellung von Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW (ausgenommen auf Bauwerken) im Grünland im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan; - Vorhaben in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten sowie in Gebieten, in denen zu diesem Zweck eine Bausperre gilt (§ 30 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 35 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung):
a) der Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen, soweit sie nicht unter § 14 Z 8 fallen;
b) jeweils im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes (§ 56)
- die Aufstellung und der Austausch von thermischen Solaranlagen, Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen oder deren Anbringung an Bauwerken;
- die Anbringung von TV-Satellitenantennen und von Klimaanlagen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden;
- die Aufstellung von Pergolen straßenseitig und im seitlichen Bauwich;
c) die Änderung im Bereich der Fassadengestaltung (z. B. der Austausch von Fenstern, die Farbgebung, Maßnahmen für Werbezwecke) oder der Gestaltung der Dächer.
In all diesen Fällen sind mit der Anzeige eine maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Widerspricht das Vorhaben den gesetzlichen Bestimmungen, hat die Baubehörde das Vorhaben zu untersagen. Erfolgt innerhalb von 6 Wochen keine Information der Baubehörde, darf das Vorhaben ausgeführt werden. Ist ein angezeigtes Vorhaben fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen.
Meldepflichtige Vorhaben (§ 16)
Folgende Vorhaben sind der Baubehörde innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung des Vorhabens schriftlich zu melden
- die Errichtung, ortsfeste Aufstellung, der Austausch und die Entfernung von Klimaanlagen und Wärmepumpen jeweils mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW in oder in baulicher Verbindung mit Gebäuden, ausgenommen jene Anlagen, die nach § 15 Abs. 1 Z 3 lit. b anzeigepflichtig sind;
- die Errichtung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von jeweils mehr als 12 kW auf Bauwerken (§ 66a Abs. 3);
- die Aufstellung von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW, welche an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind, sowie der Austausch solcher Heizkessel, wenn dabei der eingesetzte Brennstoff und die Bauart verändert werden;
3a. der Austausch von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW, wenn der eingesetzte Brennstoff und die Bauart gleich bleiben, die Nennwärmeleistung gleich oder geringer ist und die Art der Abgasführung beibehalten wird;
3b. die Änderung des Brennstoffs eines Heizkessels; - die Aufstellung von Öfen;
- der Abbruch von Bauwerken, soweit sie nicht unter § 14 Z 8 und § 15 Abs. 1 Z 3 lit. a fallen;
- die Herstellung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge (§ 64);
- die Herstellung von Hauskanälen.
Für die Meldung für ein Bauvorhaben sind eine Darstellung und eine Beschreibung anzuschließen, die das Vorhaben ausreichend dokumentieren.
Zusätzlich sind bei der Aufstellung von Heizkesseln eine Bescheinigung über die fachgerechte Aufstellung sowie ein Befund über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Heizkessel beizulegen. Bei der Aufstellung von Öfen hat der hierzu befugte Fachmann den Befund über die Eignung der Abgasführung beizulegen und bei der Herstellung von Ladepunkten, Ladestationen und die Errichtung von Photovoltaikanlagen ist ein Elektroprüfbericht anzuschließen.
Merkblatt für Baubewilligungen
Merkblatt für Fertigstellungsanzeigen
Merkblatt für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten