Garagenordnung für die Parkgarage Zwettl

Garagen- bzw. Einstellbedingungen

Die Stadtgemeinde Zwettl-NÖ, 3910 Zwettl, Gartenstraße 3, Tel. 02822/503-0 ist Betreiberin der Parkgarage.

Bei technischen Problemen mit dem Kassenautomaten, der Schrankenanlage oder in Notfällen ist zu den üblichen Bürozeiten die Stadtgemeinde Zwettl-NÖ als Garagenbetreiberin (Stadtamt befindet sich 100 Meter neben der Garage), ansonsten der Notdienst unter der angegebenen Handynummer zu kontaktieren (Telefon-nummer siehe Aushang beim Kassenautomaten bzw. Ausfahrtsschranken).

Mit der Entgegennahme des Parkscheines beim Einfahrtsschranken oder der tatsächlichen Einfahrt eines Fahrzeuges erkennt der Benutzer der Parkeinrichtung - im folgenden Nutzer genannt - an, dass zu nachstehenden Bedingungen ein Vertrag über die Nutzung eines Abstellplatzes für ein Fahrzeug abgeschlossen wird. Der Nutzungsvertrag fällt nicht unter die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes. Für alle Dauermieter von Tages- bzw. Dauerparkplätzen gilt diese Garagenordnung auf Grund der bestehenden Mietvereinbarung.

  1. Mit der Abstellung des Fahrzeuges gilt der Abstellplatz als ordnungsgemäß übergeben. Ein Recht, das Fahrzeug auf einen bestimmten Stellplatz abzustellen, haben nur Dauermieter, für ihre jeweiligen Tages- bzw. Dauerparkplätze.
  2. Die Bewachung und Verwahrung des abgestellten Fahrzeuges, seines Zubehörs sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher Gegenstände, oder mit dem Fahrzeug in die Garage eingebrachten Sachen, ist nicht Vertragsgegenstand.
  3. Die Benützung der Parkeinrichtung erfolgt auf eigene Gefahr des Nutzers. Die Garagenbetreiberin haftet in keiner Weise für das Verhalten anderer Nutzer oder Dritter, auch nicht für Diebstahl, Einbruch, Beschädigung etc., gleichgültig, ob sich diese befugt oder unbefugt in der Garage aufhalten. Für Sachschäden, die in Folge eines Betriebsausfalles der Anlage entstehen, und für sonstige Sachschäden haftet die Garagenbetreiberin nur für solche, die von ihr oder von Gehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Die Garagenbetreiberin haftet weiters nicht für Schäden die mittelbar oder unmittelbar durch höhere Gewalt entstehen.
  4. Allfällige Beschädigungen von Garageneinrichtungen oder an anderen Fahrzeugen durch den Nutzer sind unverzüglich und nach Möglichkeit vor der Ausfahrt der Garagenbetreiberin oder bei der Polizeiinspektion Zwettl, Weitraerstraße 17, zu melden; ebenso festgestellte Schäden am eigenen Fahrzeug.
  5. Die Garage darf nur während der Betriebszeiten, das ist täglich von 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr, benützt werden; die Einfahrt ist nur bis 22.00 Uhr gestattet. Dies gilt nicht für die Mieter von Dauerparkplätzen.
  6. Kurzparker haben die Garage spätestens bis 23.00 Uhr des Tages der Einfahrt nach Bezahlung des jeweils gültigen Entgeltes (siehe Aushang) beim Kassenautomaten oder bargeldlos beim Ausfahrtsschranken (nur mittels Bankomat- bzw. Kreditkarte) zu verlassen. Ab Bezahlen des Entgeltes beim Kassenautomaten steht dem Nutzer für die Abholung seines Fahrzeuges bis zum Passieren des Ausfahrtsschrankes eine angemessene Zeit zur Verfügung. Ereignet sich die Ausfahrt spätestens innerhalb von 30 Minuten nach der Einfahrt (z.B. kein vorhandener Parkplatz, Nichtanerkennung der Nutzungsbedingungen etc.), so ist dies kostenfrei möglich (Karenzzeit).
  7. Dauermietern von Tages- und Dauerparkplätzen wird das Mietentgelt auf Grund der Mietvereinbarung vierteljährlich zur Zahlung vorgeschrieben. Sie können den Einfahrts- bzw. Ausfahrtsschranken mit der zugeteilten Magnetkarte passieren.     
  8. Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sind auch im Verkehr innerhalb der Garage genau zu befolgen. Dabei sind insbesondere auch Verkehrs- und Warnzeichenzeichen, Hinweistafeln und Bodenmarkierungen zu beachten. In der Garage darf nur im Schritttempo mit erhöhter Aufmerksamkeit gefahren werden. Unnötiger Motorenlauf (Vergiftungsgefahr!) oder sonstige Geruchs- und Lärmbelästigungen, wie beispielsweise Hupen, sind zu unterlassen. Die Abgabe akustischer Warnzeichen vor der Garageneinfahrt und in den Betriebsräumlichkeiten ist bloß im Notfall erlaubt.
  9. Den durch aufleuchtende Warntafeln verlautbarten Aufforderungen ist unbedingt Folge zu leisten.
  10. In der Garage dürfen nur Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,5 t und einer Höhe bis zu 2,10 m abgestellt werden. Die Einfahrt mit oder das Einstellen von erdgasbetriebenen Fahrzeugen ist verboten. Fahrzeuge, die in der Parkgarage abgestellt werden, müssen verkehrs- und betriebssicher und zum Verkehr zugelassen sein. Die Einfahrt mit oder das Einstellen von Fahrzeugen mit undichter Treibstoffanlage oder mit anderen Mängeln, die den Betrieb gefährden oder die Garage verschmutzen, sowie von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen ist verboten. Ebenso ist die Einfahrt mit oder das Einstellen von Fahrzeugen mit Anhängern jeglicher Art nicht gestattet. Die Benützung der Garage mit Fahrrädern, Inlineskatern, Skateboards oder ähnlichen Spiel- und Sportgeräten ist untersagt.
  11. Das Fahrzeug ist innerhalb der dafür gekennzeichneten Stellfläche abzustellen, ordnungsgemäß zu versperren und gegen Wegrollen zu sichern. Gegenstände, die üblicherweise nicht in Kraftfahrzeugen aufbewahrt werden, wie z. B. Dokumente, Wertpapiere, Schmuck, Schlüssel, Geld und sonstige Wertgegenstände, dürfen nicht im Fahrzeug zurückgelassen werden. Die Unterbringung dieser Sachen erfolgt auf eigene Gefahr.
  12. Schraffierte oder sonst für andere Zwecke gekennzeichnete Flächen, Verbindungs- und Fußgängerwege, Fahrstreifen, sowie Ausgänge und Fluchtwege dürfen nicht durch Fahrzeuge oder auf andere Weise verstellt werden.
  13. Der Gebrauch von offenem Licht und Feuer, das Rauchen, sowie alle anderen feuergefährlichen Handlungen sind in der Garage und den brandgefährdeten Nebenräumen polizeilich strengstens verboten.
  14. Brennbare oder explosive Stoffe, wie Treibstoffe oder Flüssiggasflaschen, dürfen weder in den abgestellten Fahrzeugen, noch sonst in den Garagenräumen aufbewahrt werden. Im Fahrzeug darf jedoch ein Reservetreibstoffbehälter bis max. 10 l Fassungsvermögen untergebracht werden.
  15. Jede vermeidbare Verunreinigung der Betriebsräume ist zu unterlassen. Gegenstände dürfen nicht außerhalb des Fahrzeuges deponiert werden. Abfälle sind selbst zu beseitigen. Es ist unzulässig, in die Entwässerungsanlage Benzin, Dieselöl, Schmieröl oder sonstige wassergefährdende Stoffe einzuleiten.
  16. Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten an geparkten Fahrzeugen und das Nachfüllen von Treibstoff aus mitgebrachten Kanistern sind verboten.
  17. Im Falle eines Brandes sind sofort eigene Löschversuche mit geeigneten Feuerlöschgeräten der Brandklasse II (keine Halogen- oder Nasslöscher verwenden) zu unternehmen und sowohl die Feuerwehr (Notruf 122) als auch die Garagenbetreiberin zu informieren. Personen, die nicht mit der Brandbekämpfung befasst sind, haben die Garage auf schnellstem Wege zu Fuß zu verlassen. Aufzüge dürfen dabei nicht benützt werden.
  18. Ein nicht unbedingt erforderlicher Aufenthalt in der Garage, wie z.B. ein Ausruhen in dem Fahrzeug, ist nicht gestattet. Die Verteilung von Flugzetteln oder anderen Werbematerialien innerhalb der Garage und ihrer Zu- und Abgänge ist untersagt.
  19. Die Garagenbetreiberin ist zur Entfernung des eingestellten Fahrzeuges auf Kosten und Gefahr des Nutzers berechtigt, wenn
    a) es durch Austreten von Treibstoff, anderer Flüssigkeiten oder Dämpfen oder durch andere Mängel den Garagenbetrieb gefährdet,
    b) es während der Einstellzeit die polizeiliche Zulassung verliert oder keine gültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette aufweist,
    c) es verkehrswidrig, behindernd oder auf reservierten Plätzen abgestellt ist oder
    d) wenn sich das Fahrzeug länger als 30 Tage ununterbrochen in der Parkgarage befindet, ohne dass ein Dauermietvertrag abgeschlossen wurde.
    Ein geringwertiges Fahrzeug - insbesondere ohne Kennzeichentafeln - berechtigt die Garagenbetreiberin zur Verwertung des Fahrzeuges. Ansprüche allfälliger Vorbesitzer beschränken sich auf den Verwertungserlös (gem. § 471 ABGB nach Abzug aller Kosten), der innerhalb von zwei Monaten dem nachweisbar Berechtigten ausgefolgt wird.
  20. Die Garagenbetreiberin behält sich vor, aus wichtigen Gründen die Garage vorübergehend zu sperren (z.B. bei Durchführung von Veranstaltungen, Reparatur-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten usw.).
  21. Für alle im Zusammenhang mit dem Einstellen eines Fahrzeuges in die Garage entstehenden Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des nach dem Standort der Garagenbetreiberin sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die entsprechenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (§14) über den Gerichtsstand.

Zuständig

Elisabeth Reiter
Kontaktdaten von Elisabeth Reiter
Elisabeth Reiter
Gartenstraße 3
3910 Zwettl-Niederösterreich
Tel: +43 2822 503 152
E-Mail senden
Raum 1.04