Gebrauchsabgabe / Gebrauchserlaubnis

Gesetzliche Grundlagen:
Gebrauchsabgabegesetz 1973, LGBl. 3700
Gesetzestext im Rechtsinformationssystem: www.ris.bka.gv.at
Verordnung der Stadtgemeinde Zwettl-NÖ über die Erhebung einer Gebrauchsabgabe

Gebrauchserlaubnis:
Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll.

Die im zum Gebrauchsabgabegesetz 1973 angeschlossenen Tarif bekannt gegebenen Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde gehen über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus und sind erst nach Erteilung einer Gebrauchserlaubnis zulässig.

Die Erteilung der Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig. Ist für eine Gebrauchsart eine baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich, gilt nach Erteilung einer derartigen Bewilligung mit Vornahme einer Anzeige an die Stadtgemeinde Zwettl- über den Gebrauch des öffentlichen Grundes auch die Gebrauchserlaubnis als bewilligt. Die zu entrichtende Gebrauchsabgabe wird in einem solchen Fall mit gesondertem Abgabenbescheid vorgeschrieben.

Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Interessen, etwa sanitärer oder hygienischer Art, der Parkraumbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder die Aufenthaltsqualität für Personen (insbesondere Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen) beeinträchtigt oder andere das örtliche Gemeinschaftsleben störende Missstände herbeiführt; bei der Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.

Anzeige des Gebrauches:
Weiters gehen folgende bisher nicht angeführte Gebrauchsarten auf öffentlichem Grund in der Gemeinde und des darüber befindlichen Luftraumes über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus und sind vor Beginn des Gebrauches der Gemeinde anzuzeigen:

  1. Anbringung und Aufstellung von ständig angebrachten Halterungen für Fahnen und ähnliche Vorrichtungen;
  2. regelmäßige Aufstellung von nicht unter kraftfahrzeugrechtliche Vorschriften fallenden selbstfahrenden Arbeits- oder Zugmaschinen oder von Handwagen, Handkarren und Handschlitten am annähernd gleichen Ort;
  3. regelmäßige Aufstellung von nicht unter kraftfahrzeugrechtliche Vorschriften fallenden einspurigen Fahrzeugen am annähernd gleichen Ort, wenn es sich dabei nicht um entsprechende Abstellanlagen handelt;
  4. Anbringung und Aufstellung von flach angebrachten Schildern, Schautafeln, Ankündigungen, Anschriften in Form von flach angebrachten Buchstaben, Zeichen u.ä., soweit diese nicht wirtschaftlichen Werbezwecken oder Wählergruppen dienen;
  5. Anbringung und Aufstellung von Steckschildern, Ankündigungstafeln, nicht ortsfesten Plakatständern, Werbefahnen oder freistehenden Buchstaben, soweit diese nicht wirtschaftlichen Werbezwecken oder Wählergruppen dienen;
  6. Anbringung und Aufstellung von Lautsprecheranlagen zu wirtschaftlichen Werbezwecken;
  7. Aufstellung von Fahrradständern.

Anders als bei den im Tarif zum Gebrauchsabgabegesetz enthaltenen Gebrauchsarten ist hier weder eine Gebrauchserlaubnis noch eine Sondernutzungsvereinbarung erforderlich. Darüber hinaus ist keine Gebrauchsabgabe zu entrichten.

Mit dem erstmaligen Gebrauch kann vier Wochen nach Vorlage einer entsprechenden Anzeige oder mit Zustimmung der Gemeinde bereits vor Ablauf dieser Frist begonnen werden.

Höhe der Gebrauchsabgabe:
Die Gebrauchserlaubnis kann einmalig für einen bestimmten Zeitraum (z.B. Materiallagerung), befristet für einige Jahre (z.B. Warenausräumung, Schanigärten) oder unbefristet (z.B. leuchtende Werbezeichen, Erker) erteilt werden.
Die Höhe der Gebrauchsabgabe richtet sich nach Art bzw. Dauer der Benützung und wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Gebrauchsabgabegesetzes 1973 mit Bescheid festgesetzt (je begonnenen Tag, Monat oder Jahr).

Im Falle der bescheidmäßigen Erteilung der Gebrauchserlaubnis ist neben der Gebrauchsabgabe auch eine einmalige Verwaltungsabgabe (€ 9,80) sowie die Bundesgebühr (€ 14,30) zu entrichten. Die Verwaltungsabgabe und Bundesgebühr sind nur in jenen Fällen vorzuschreiben, bei denen für den Gebrauch des öffentlichen Grundes keine baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich ist.

Fälligkeit:
Einmalige Gebrauchsabgaben sind binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides zu entrichten. Bei Jahresabgaben wird die Abgabe für das Kalenderjahr, für das die Gebrauchserlaubnis erstmalig erteilt wurde, mit Beginn des zweiten Kalendermonats, das der Zustellung des Bescheides folgt, fällig. Für jedes spätere Kalenderjahr ist die Gebrauchsabgabe bis spätestens Ende März fällig und wird jeweils rechtzeitig vor dem Fälligkeitstermin mittels Lastschriftanzeige zur Zahlung vorgeschrieben.

Hinweis:
Wenn durch die Benützung auf oder neben öffentlichen Verkehrsflächen der Straßenverkehr beeinträchtigt wird, ist eine straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich. Ein Antrag auf Erteilung einer straßenpolizeilichen Bewilligung ist bei Gemeindestraßen bei der Gemeinde (Bauamt - Ing. Tüchler Michael) bzw. bei Landes- und Bundesstraßen bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl einzubringen.

Zuständig

Julian Hofbauer
Kontaktdaten von Julian Hofbauer
Julian Hofbauer
Gartenstraße 3
3910 Zwettl-Niederösterreich
Tel: +43 2822 503 149
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Raum 1.01

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