Gegenstand der Abgabe:
Abgabepflichtig ist jeder, der im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält. Für das Halten von Hunden im Gemeindegebiet ist binnen einem Monat nach Erwerb eines Hundes eine jährliche Hundeabgabe zu entrichten.
Rechtsgrundlagen:
NÖ Hundeabgabegesetz 1979, LGBl. 3702
Gesetzestext im Rechtsinformationssytem: http://www.ris.bka.gv.at/
Verordnung Hundeabgabe
Anmeldung eines Hundes:
Der Erwerb eines Hundes ist binnen einem Monat durch den Hundehalter der Abgabenbehörde anzuzeigen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als erworben.
Die Anmeldung und erstmalige Entrichtung der Hundeabgabe hat beim Stadtamt Zwettl-NÖ zu erfolgen. Auf Grund dieser Anmeldung wird eine Hundemarke ausgehändigt. In weiterer Folge wird die Hundeabgabe jährlich von der Gemeinde vorgeschrieben.
Abmeldung eines Hundes:
Die Abmeldung kann schriftlich oder persönlich im Stadtamt Zwettl-NÖ oder beim Ortsvorsteher vorgenommen werden. Dabei ist die Hundemarke abzugeben.
Im Falle eines Umzuges muss Ihr Hund am bisherigen Wohnort abgemeldet und in der neuen Wohnsitzgemeinde angemeldet werden. Falls Sie ihren Hund bei der Abgabenbehörde nicht abmelden, besteht die Abgabenpflicht am bisherigen Wohnort weiter. Auch wenn Sie nur innerhalb unserer Gemeinde umziehen, sollten Sie nicht vergessen, die neue Adresse bei der Abgabenbehörde bekannt zu geben.
Höhe der Abgabe: |
€ |
Für einen und jeden weiteren Hund |
25,00 |
Nutzhunde* |
6,50 |
Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde** |
100,00 |
Hundemarke |
1,00 |
*) Nutzhunde gemäß § 3 NÖ Hundeabgabegesetz 1979 (Wachhunde, Blindenführerhunde, Diensthunde etc.).
**) Hunde im Sinne der §§ 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz, LGBl. 4001
Fälligkeit:
Für das laufende Jahr binnen eines Monats nach Erwerb eines Hundes. Für die weiteren Jahre bis spätestens 15. Februar eines jeden Jahres.