Information zum Umgang mit Wölfen

Veröffentlichungsdatum18.12.2023Lesedauer3 Minuten
wolf

Sollten Sie einen Wolf in der Nähe von Häusern oder Gehöften sehen oder eine Begegnung mit einem Wolf haben, wenden Sie sich direkt an einen Jäger vor Ort oder richten Sie Ihre Meldung an die zuständige Bezirkshauptmannschaft.

Bei Vorliegen einer Gefahrensituation wenden Sie sich an die nächste Polizeidienststelle (telefonisch über 133)!

Taucht ein Wolf mehr als zweimal binnen einer Woche tagsüber in einer Siedlung oder bei einem bewohnten Gebäude auf, ist eine Entnahme gerechtfertigt.

Jede Meldung trägt dazu bei, dass die Jägerschaft entsprechend den rechtlichen Vorgaben Vergrämungen (Schreck- oder Warnschüsse) oder Entnahmen (Abschüsse) von Wölfen vornehmen kann!

Wie verhalte ich mich richtig, wenn ich einem Wolf begegne?

  • Bleiben Sie ruhig stehen und versuchen Sie, die Situation zu erfassen.
  • Wenn der Wolf nicht umgehend flieht, bewahren Sie Ruhe und machen Sie mit Ihrer Stimme auf sich aufmerksam; ziehen Sie sich langsam zurück.
  • Sollte sich der Wolf wider Erwarten nähern, machen Sie sich groß und versuchen Sie ihn einzuschüchtern, z. B. durch optische oder akustische Signale wie durch Anschreien oder anderen Lärm (Vertreibung). Jede Vertreibung ist der örtlichen Bezirkshauptmannschaft zu melden.
  • Halten Sie Ihren Hund immer unter persönlicher Kontrolle oder leinen Sie ihn an. Befindet sich Ihr Hund bereits in der Nähe des Wolfes, rufen Sie ihn zu sich, leinen Sie ihn an und ziehen Sie sich langsam und ruhig zurück.
  • Versuchen Sie auf keinen Fall, sich einem Wolf zu nähern, auch nicht um das Tier zu fotografieren. Füttern Sie Wölfe niemals und verfolgen Sie nie einen Wolf.

Für Halter von Nutztieren - Was ist nach einem Riss zu tun? 

  • Melden Sie den Riss oder die Verletzung eines Nutztieres der Bezirkshauptmannschaft (schriftlich oder telefonisch: 02822/90250). Außerhalb der Amtsstunden wenden Sie sich bitte an die Wildtierhotline unter 02742/9005/9100 oder an die nächste Polizeidienststelle.
  • In weiterer Folge erfolgt die Begutachtung des getöteten Nutztieres mit DNA-Probenahme. Bestätigt sich die Tötung eines Nutztieres durch einen Wolf, wird der Halter des Nutztieres vom Land entschädigt.

Wo erhalte ich Beratung zum Schutz von Nutztieren?

  • Die Beratung hinsichtlich des Nutztierschutzes in der Land- und Forstwirtschaft erfolgt durch die Landes-Landwirtschaftskammer (Ansprechperson: Reinhard Gastecker) unter der Nummer 05 0259/23200 oder per E-Mail unter E-Mail senden
  • Das Land fördert 80 % der Netto-Materialkosten für Erneuerung und Aufrüsten oder Neubau von Zäunen für Schafe, Ziegen, Kälber, Pferde, Alpakas und Lamas.

Was hat ein Jäger mit Meldungen von Wolfsichtungen zu tun?

  • Meldungen sind an den Jagdausübungsberechtigten des jeweiligen Jagdgebietes weiterzuleiten. Dieser sammelt die Meldungen, prüft laufend, ob die Voraussetzungen für eine Vergrämung oder eine Entnahme vorliegen, und koordinieren das Vorgehen, wenn die Voraussetzungen für solch eine Maßnahme vorliegen.
  • Sind die Meldungen vage formuliert, unstimmig oder bloßes Hörensagen, wird dem Jagdausübungsberechtigten empfohlen, Rücksprache mit dem Meldungsleger zu halten und diese entsprechend zu dokumentieren.

Wann darf ein Jäger einen Wolf vergrämen oder entnehmen?

Vergrämungen und Entnahmen von Wölfen sind bei Vorliegen eines unerwünschten oder problematischen Wolf-Verhaltens nach den Regelungen der Wolfs-Verordnungen erlaubt. Taucht ein Wolf mehr als zweimal binnen einer Woche tagsüber in einer Siedlung oder bei einem bewohnten Gebäude auf, ist eine Entnahme gerechtfertigt.

Bei Fragen wenden Sie sich an den Landesjagdverband.

Nach jeder Vergrämung oder Entnahme hat unverzüglich eine Information an den Jagdausübungsberechtigten des Jagdgebietes und binnen 24 Stunden eine Meldung an die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft zu erfolgen.

Die Namen der Jäger sowie der Ort einer Vergrämung oder Entnahme werden vertraulich behandelt!