Für den Anschluss an eine öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.
Gesetzliche Grundlage:
§ 3 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230
Höhe der Abgabe:
Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ist von der Berechnungsfläche für das angeschlossene Grundstück abhängig, die mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Einheitssatz vervielfacht wird.
Ermittlung der Berechnungsfläche:
Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die bebaute Fläche halbiert wird und mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert wird; die so ermittelte Fläche wird um 15 % der unbebauten Fläche (= jene Grundflächen, die an eine bebaute Fläche unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören), höchstens jedoch um 15 % von 500 m², vermehrt.
Bei der Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:
- Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird;
- Nicht angeschlossene selbständige Gebäude zählen zu unbebauten Fläche, ebenso Gebäudeteile, die als Lager- oder Ausstellungsraum im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes, für land- und forstwirtschaftliche Zwecke oder als Garage genutzt werden; andere unselbständige Gebäudeteile, zählen, auch wenn sie nicht angeschlossen sind, zur bebauten Fläche.
Die derzeit geltenden Einheitssätze (exkl. 10 % Ust.) betragen:
Abwasserreinigungsanlage | € |
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Böhmhöf | 13,21 |
Dorf Rosenau | 18,30 |
Friedersbach - Eschabruck - Oberwaltenreith | 12,85 |
Großglobnitz | 12,36 |
Jagenbach - Purken | 12,71 |
Kleinmeinharts | 14,41 |
Niederneustift | 14,47 |
Rieggers (Regenwasser) | 7,32 |
Rieggers (Schmutzwasser) | 15,00 |
Wolfsberg | 15,70 |
Zwettl (Mischwasser) | 18,30 |
Zwettl (Schmutzwasser) | 14,00 |
Zwettl (Regenwasser) | 8,60 |
Beispiel:
- Einfamilienhaus in Zwettl (Ausmaß 12 x 10 m) bestehend aus 3 an den öffentlichen Mischwasserkanal angeschlossenen Geschoßen – verb. Fläche 120,00 m²
- Garage (selbständige Baulichkeit) mit Dachrinnenanschluss – verb. Fläche 30,00 m²
- unbebaute Fläche = 700 m²
Objekt | bebaute Fläche | Flächen- hälfte | x | Anzahl d. angeschl. Geschoße + 1 | Berechnungsfläche |
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Wohnhaus | 120,00 | 60,00 | x | 3 + 1 | 240,00 m² |
Garage | 30,00 | 15,00 | x | 0 + 1 | 15,00 m² |
Unverbaute Fläche: 15 % von max. 500 m² | 75,00 m² |
Berechnungsfläche insgesamt | 330,00 m² |
Berechnungsfläche | x | Einheitssatz | = | Kanaleinmündungsabgabe netto |
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330,00 m² | x | € 18,30 | = | € 6.039,00 netto |
Gemäß § 212b der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der derzeit geltenden Fassung kann die Abgabenbehörde die Entrichtung von Gemeindeabgaben in Raten bewilligen, wenn die sofortige volle Entrichtung für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre.
Genauere Informationen hiezu entnehmen Sie bitte den Richtlinien für Ratenzahlungen.