Merkblatt für Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

I. Bewilligungspflichtige Lagerungen (bei mehr als 1000 Liter Lagermenge)

Für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (z.B. Diesel, Heizöl, ...) ab einem Ausmaß von insgesamt 1000 Liter außerhalb von gewerblichen Betriebsanlagen ist eine baubehördliche Bewilligung erforderlich.

Dafür ist bei der örtlich zuständigen Baubehörde (Bürgermeister der Stadtgemeinde Zwettl-) unter Vorlage von entsprechenden Unterlagen (u.a. jedenfalls ein Bauplan und eine Baubeschreibung, je 3-fach) ein Antrag auf Baubewilligung zu stellen. Die beizubringenden Unterlagen müssen von einem Fachmann (Baumeister, Ziviltechniker, ...) erstellt werden. Der zu beauftragende Fachmann weiß genau, unter welchen Voraussetzungen die Baubewilligung erlangt werden kann. Jedenfalls darf die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III (u. a. Diesel, Heizöl) im bewilligungspflichtigen Ausmaß von mehr als 1000 Liter Lagermenge in Gebäuden nur in eigenen Lagerräumen erfolgen.

Ein Formular für das Bauansuchen - den Antrag auf Baubewilligung - kann beim Bauamt der Stadtgemeinde Zwettl- abgeholt werden bzw. besteht bei vorhandenem Internetanschluss auch die Möglichkeit, das Formular online auszufüllen.

II. Anzeigepflichtige Lagerungen (ab einem Ausmaß von insgesamt 500 Liter Lagermenge)

Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (z.B. Diesel, Heizöl, ...) von mehr als 500 und höchstens 1000 Liter außerhalb von gewerblichen Betriebsanlagen ist eine Bauanzeige erforderlich.

Dazu ist der örtlich zuständigen Baubehörde (Bürgermeister der Stadtgemeinde Zwettl-) unter Vorlage zumindest einer maßstäbliche Darstellung und einer Beschreibung (je 2-fach) die beabsichtigte Lagerung schriftlich bekannt zu geben („Bauanzeige“). Obwohl es gesetzlich nicht zwingend vorgesehen ist, wird seitens der Baubehörde dennoch empfohlen, mit der Erstellung der Skizze und der Beschreibung einen Fachmann zu beauftragen, da dieser genau weiß, unter welchen Voraussetzungen die Bauanzeige von der Baubehörde zur Kenntnis genommen werden kann.

In allen anderen Fällen erfolgt eine Einzelfallbeurteilung durch einen Amtssachverständigen und die Baubehörde. Dabei wird jedenfalls geprüft, ob die in Behältern oder Kanistern in einem Gebäude beabsichtigte Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in einem durchlüftbaren Raum ohne Feuerstätte erfolgt, wobei bei der Lagerung der Anteil der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie I (z. B. Benzin) 60 Liter und der Gefahrenkategorie III (z.B. Petroleum) 120 Liter nicht übersteigen darf und die Lagerung in einer Auffangwanne zu erfolgen hat.

Auch das Formular für die Bauanzeige kann beim Bauamt der Stadtgemeinde Zwettl- abgeholt werden bzw. besteht bei vorhandenem Internetanschluss ebenfalls die Möglichkeit, das Formular online auszufüllen.

Bei weitergehenden Fragen stehen die zuständigen Sachbearbeiter des Bauamtes der Stadtgemeinde Zwettl- während der Amtsstunden für persönliche oder unter der Rufnummer 02822/503 DW 158 (Frau Altmann) und DW 159 (Herr Düh) für telefonische Auskünfte zur Verfügung.

Abschließend wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus feuerpolizeilicher Sicht in Bauwerken die Lagerung von Gütern, die geeignet sind, die Brandgefahr in diesen Baulichkeiten in einem hinsichtlich ihres Verwendungszweckes unüblichem Ausmaß zu erhöhen (z. B. Diesellagertank in einem Heustadel oder in einem Holzschuppen) oder im Falle eines Brandes die Brandbekämpfung wesentlich zu erschweren, keinesfalls erfolgen darf.

Die nähere rechtliche Regelung der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist in der
Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015,
enthalten, die nachstehend auszugsweise zitiert wird:

§ 33 (1) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist verboten

  • in Ein-, Aus- und Durchgängen und Ein-, Aus- und Durchfahrten,
  • in Gängen und Stiegenhäusern
  • in Pufferräumen und Schleusen,
  • in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen,
  • in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Maschinenräumen, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
  • auf und im unmittelbaren Bereich von Fluchtwegen,
  • in Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m²,
  • in Parkdecks.

(2) In Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 250 m² dürfen brennbare Flüssigkeiten in einer Menge von nicht mehr als 25 Liter gelagert werden.

(3) Bei Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen, die bei 100-jährlichen Hochwässern überflutet werden, ist durch besondere Maßnahmen sicher zu stellen, dass bei Überflutung ein Ölaustritt verhindert wird (z.B. Sicherung der Lagerräume gegen eindringendes und drückendes Wasser oder Sicherung des Behälters gegen Aufschwimmen, Außendruck und Wassereintritt).

(4) In Gebäuden dürfen brennbare Flüssigkeiten in Behältern oder Kanistern in Mengen von mehr als 10 und nicht mehr als 500 Liter in einem

  • durchlüftbaren Raum ohne Feuerstätte oder
  • Kellerabteil, dessen Wände, Decken und Türen zumindest in REI 30 bzw. EI 30 ausgeführt sind, aufbewahrt werden, wenn
  • der Anteil der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien I und II nicht mehr als 60 Liter und der Gefahrenkategorie III nicht mehr als 120 Liter beträgt und
  • die Lagerung in einer Auffangwanne erfolgt.

(5) In Gebäuden mit Aufenthaltsräumen dürfen Mengen von mehr als 500 Liter der Gefahrenkategorie IV und in allen anderen Gebäuden, die nicht ausschließlich der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dienen, dürfen Mengen von mehr als 1000 Liter der Gefahrenkategorie IV nur

  • in eigenen Lagerräumen und
  • in einer Menge von nicht mehr als 100.000 Liter

gelagert werden.

§ 35 (2) Lagerbehälter müssen

  • voneinander in einem Abstand von mindestens 50 cm aufgestellt werden, ausgenommen Batterietanks,
  • eine Vorrichtung zur Feststellung der Lagermenge (Füllstandsanzeiger) aufweisen, ausgenommen durchscheinende Lagerbehälter,
  • außen mit einem Korrosionsschutz versehen sein, wenn nicht nach ihrer Art eine Korrosion ausgeschlossen ist,
  • mit einer Sicherung gegen Überfüllen ausgerüstet sein, die vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang unterbricht oder Alarm auslöst und
  • bei einem Inhalt von mehr als 3000 Liter eine Einstiegsöffnung mit 60 cm lichter Weite haben, ausgenommen Batterietanks.

§ 36 (1) Lagerbehälter in Gebäuden sind entweder doppelwandig mit Leckanzeige auszuführen oder in einer Auffangwanne aufzustellen.

(2) Zu den Wänden und der Decke ist ein Mindestabstand von 50 cm einzuhalten. Bei Lagerbehältern von nicht mehr als 20.000 Liter darf an zwei angrenzenden Wänden dieser Mindestabstand auf 20 cm verringert werden.

(3) Auffangwannen müssen

  • öldicht und ölbeständig ausgeführt werden und
  • die gesamte Lagermenge aufnehmen können.

(4) Batterietanks dürfen bis zu einem Gesamtinhalt von nicht mehr als 10.000 Liter zusammengeschlossen werden.

(5) Ortsgefertigte, prismatische Lagerbehälter müssen auf mindestens 15 cm hohen Fundamentenstreifen aufgesetzt werden. Schweißnähte dürfen nicht auf diesen Fundamenten aufliegen. Ist die Bodenplatte des Behälters aus einem Stück, darf der Behälter auf eine mindestens 5 cm hohe Betonplatte mit einer feuchtigkeitsisolierenden Zwischenlage aufgesetzt werden.

§ 38 (1) Lagerbehälter im Freien sind

  • standsicher aufzustellen und
  • doppelwandig mit einem selbsttätigen Leckanzeigegerät auszuführen oder in eine Auffangwanne mit Schutz gegen Niederschlagswässer zu stellen. Die Hochwassersicherheit gemäß § 61 Abs. 2 BO 2014 ist zu gewährleisten.

(2) Bei der Aufstellung ist ein Mindestabstand von

  • 50 cm gegen Wände in REI 90 bzw. EI 90 ohne Öffnungen,
  • 5,00 m gegen solche Wände mit Öffnungen,
  • 10,00 m gegen Bauwerke, die nicht zumindest in REI 90 bzw. EI 90 ausgeführt sind, oder andere Lagerungen von brennbaren Stoffen

einzuhalten.

Für weitere Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Bauamtes der Stadtgemeinde Zwettl- gerne zur Verfügung.