Verkauf und Auflassung von öffentlichem Gut Im Zuge der Arrondierung von privatem Grundbesitz oder bei Bauvorhaben werden häufig Teilflächen des öffentlichen Gutes der Gemeinde benötigt. Grundsätzlich ist es möglich, dass öffentliches Gut aufgelassen und verkauft wird, wenn ein Verkehrsbedürfnis nicht mehr besteht. Dazu ist ein schriftliches Ansuchen erforderlich. Der Gemeinderat entscheidet über die Auflassung und den Verkauf.
Gesetzliche Grundlage: NÖ Straßengesetz 1999, LGBl. 8500 und NÖ Gemeindeordnung 1973