Wasseranschlussabgabe

Die Wasseranschlussabgabe ist für den Anschluss an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.

Gesetzliche Grundlage:

§ 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930

Höhe der Abgabe:
Die Höhe der Wasseranschlussabgabe ist von der Berechnungsfläche für das angeschlossene Grundstück abhängig, die mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Einheitssatz vervielfacht wird.

Ermittlung der Berechnungsfläche:

Die Berechnungsfläche wird so ermittelt, dass die bebaute Fläche halbiert wird und

  • bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße multipliziert wird (z.B. Wohnhaus, Hotels, Internate)
  • in allen anderen Fällen wieder verdoppelt wird; (z.B. Garagen, Abstellräume, Lagerhallen, Industrieobjekte);

zu dieser ermittelten Fläche werden sodann noch 15 % der unbebauten Fläche hinzugerechnet.

Für die Berechnung gelten noch folgende Grundsätze

  1. Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;
  2. als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschoßen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist;
  3. die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen;
  4. nicht an die Wasserversorgungsanlage angeschlossene land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Gebäudeteile zählen nicht zur Berechnungsfläche, für sie fällt somit keine Anschlussangabe an. Nicht land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zählen aber sehr wohl zur Berechnungsfläche, auch wenn sie keinen Wasseranschluss besitzen!

Die derzeit geltenden Einheitssätze (exkl. 10 % Ust.) betragen:

Wasserversorgungsanlage
Eschabruck/Oberwaltenreith 6,90
Friedersbach 6,90
Kleinschönau/Kleehof/Mitterreith 8,20
Niederneustift 7,10
Rieggers 4,66
Rudmanns/Stift Zwettl 6,80
Schloß Rosenau 14,64
Zwettl 9,61

Beispiel:
  • Einfamilienhaus in Zwettl (Ausmaß 12 x 10 m) bestehend aus 3 an die Wasserleitung angeschlossenen Geschossen – verb. Fläche 120,00 m²
  • Garage (selbständige Baulichkeit) nicht angeschlossen – verb. Fläche 30,00 m²
  • unbebaute Fläche = 700 m²

 

Objekt bebaute Fläche Flächenhälfte x Anzahl d. angeschl. Geschoße + 1 Berechnungsfläche
Wohnhaus 120,00 60,00 x 3 + 1 240,00 m²
Garage 30,00 30,00 m²
Unverbaute Fläche: 15 % von max. 500 m² 75,00 m²
Berechnungsfläche insgesamt 345,00 m²

Berechnungsfläche x Einheitssatz = Wasseranschlussabgabe netto
345,00 m² x € 9,61 = € 3.315,45

Gemäß § 212b der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der derzeit geltenden Fassung kann die Abgabenbehörde die Entrichtung von Gemeindeabgaben in Raten bewilligen, wenn die sofortige volle Entrichtung für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre.
Genauere Informationen hiezu entnehmen Sie bitte den Richtlinien für Ratenzahlungen.

Zuständig

Andreas Böhm-Vrana
Kontaktdaten von Andreas Böhm-Vrana
Andreas Böhm-Vrana
Gartenstraße 3
3910 Zwettl-Niederösterreich
Tel: +43 2822 503 141
E-Mail senden
Raum 1.13