Wasseranschlussergänzungsabgabe

Ändert sich die der Wasseranschlussabgabe zu Grunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlussabgabe neu zu berechnen; Ist die neue Wasseranschlussabgabe um mindestens 10 % (mindestens aber € 8.-) höher als die bereits entrichtete Abgabe, so ist eine Ergänzungsabgabe zu entrichten.

Gesetzliche Grundlage:
§ 7 NÖ. Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930

Veränderungsanzeige:
Veränderungen die auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsfläche nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung bei der Gemeinde schriftlich anzuzeigen (§ 13 GWLG 1978).

Folgende Änderungen können abgabenrechtlich von Bedeutung sein:

  • Errichtung von Baulichkeiten (z.B. Garage, Lagerraum, Schuppen, Gartenhaus)
  • Zu-, Um- u. Aufbauten v. Gebäuden (z.B. Wintergarten)
  • Anschluss eines weiteren Geschosses (z.B. Einbau eines Bades im Dachgeschoss)
  • Anschluss eines landw. genutzten Gebäudes
  • Zusätzlicher Grunderwerb

Die Veränderungsanzeige ist mit dem Formular„Erhebungsblatt/Veränderungsanzeige“ zu erstatten. Das Formular kann heruntergeladen werden.

Gemäß § 161 der NÖ Abgabenordnung 1977 kann die Abgabenbehörde die Entrichtung von Gemeindeabgaben in Raten bewilligen, wenn die sofortige volle Entrichtung für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre. Genauere Informationen hiezu entnehmen Sie bitte den Richtlinien für Ratenzahlungen.

Zuständig

Andreas Böhm-Vrana
Kontaktdaten von Andreas Böhm-Vrana
Andreas Böhm-Vrana
Gartenstraße 3
3910 Zwettl-Niederösterreich
Tel: +43 2822 503 141
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Raum 1.13