Wasserverbrauch - Abrechnung

WasserzählerDie Wasserbezugsgebühr errechnet sich auf Grund des tatsächlichen Wasserverbrauches, der mit dem von der Gemeinde eingebauten geeichten Wasserzähler ermittelt wird.

Alle Liegenschaftsbesitzer werden gebeten, ihren Wasserverbrauch einmal pro Jahr selbst abzulesen und der Gemeinde mitzuteilen. Dies geschieht mittels einer Ablesekarte, die von der Gemeinde jeweils im Juli oder August an alle Hausbesitzer zugestellt wird, oder kann Online mittels dem Wasserzähler-Ableseformular bekannt gegeben werden.

Sollte jemand nicht in der Lage sein, den Zähler selbst abzulesen, genügt ein Anruf im Stadtamt und ein(e) Mitarbeiter(in) wird behilflich sein (Tel. 02822/503-145 – Frau Helmreich).

Die jährliche Abrechnung des Wasserverbrauches erfolgt im Zuge der Vorschreibung der Hausbesitzabgaben für das 4. Vierteljahr (mit Fälligkeit 15.11.). Gleichzeitig erfolgt die Neufestsetzung der künftigen vierteljährlichen Vorauszahlungen.

Die Wasserzähler werden alle fünf Jahre von der Gemeinde gegen neue bzw. neu geeichte Zähler ausgetauscht. Spätestens zu diesem Zeitpunkt würde eine vorhergegangene unkorrekte Selbstablesung entdeckt und die Wasserbezugsgebühr gemäß dem tatsächlichen Verbrauch im Zuge der nächsten Jahresabrechung in Rechnung gestellt werden.

Eigentümerwechsel
Wenn gewünscht wird, dass der Wasserverbrauch zum Stichtag des Eigentümerwechsels genau abgerechnet wird, müssen Verkäufer und Käufer den Wasserzähler gemeinsam ablesen und den Zählerstand der Gemeinde mitteilen (siehe auch Hausbesitzabgaben).

Unser Tipp:
Unabhängig von der jährlichen Ablese wird empfohlen, den Zählerstand des Wasserzählers regelmäßig zu kontrollieren. Es kommt leider immer wieder vor, dass Rohrbrüche bis zur Wasserabrechnung unentdeckt bleiben und dadurch oft hohe Wassergebühren auflaufen, die der Liegenschaftseigentümer - da er für die Instandhaltung der Hausleitung verantwortlich ist - zu tragen hat.

Bitte auch auf die frostsichere Unterbringung des Wasserzähler achten (vor allem Neubauten, Kellern, Gärten etc.). Gemäß § 8 Abs. 3 der Wasserleitungsordnung der Gemeinde ist dafür der Liegenschaftseigentümer zuständig.

Wasserverbrauch wird angezweifelt
§ 8 Abs. 5 der Wasserleitungsordnung der Gemeinde besagt:
Wird vom Eigentümer der Liegenschaft die Messgenauigkeit des Wasserzählers angezweifelt, so ist dieser auf schriftliches Verlangen vom Wasserversorgungsunternehmen (Gemeinde) auszubauen und einer Nacheichung zuzuführen.
Ergibt die Eichung, dass die Messgenauigkeit des Zählers innerhalb der zulässigen Fehlergrenze liegt, so hat der Liegenschaftseigentümer bzw. Antragsteller die Kosten der Nacheichung sowie alle anfallenden Montagekosten und Spesen zu tragen.

Weitere Informationen zu diesem Thema siehe
Wasserbezugsgebühr / Bereitstellungsgebühr

Zuständig

Silvia Helmreich
Kontaktdaten von Silvia Helmreich
Silvia Helmreich
Gartenstraße 3
3910 Zwettl-Niederösterreich
Tel: +43 2822 503 145
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